Aktuelle Verordnungen zu Covid-19:
http://www.heimbach-eifel.de/go/aktuelles-meldungen-details/927_verordnung_zum_schutz_vor_neuinfizierungen_mit_dem_coronavirus_sars_cov_2.html
Stadt Heimbach
Bekanntmachung
Nutzung von Campingplätzen durch Dauercamper bzw. Nutzung von dauerhaft vermieteten Ferienwohnungen
Gemäß § 8 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO NRW) vom 22.03.2020 sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt. Diesbezüglich wurden vermehrt Anfragen von Dauercampern, insbesondere in Bezug auf Pflegearbeiten auf dem Grundstück etc., an die hiesige Dienststelle gestellt. Bislang bestand seitens des Landes die Rechtsauffassung, dass auch Dauercamper unter die o.a. Reglung fallen und ihren Dauerstellplatz nicht nutzen dürfen.
Aktuell hat das Land NRW die oben genannte Bestimmung aus der CoronaSchVO näher ausgelegt und mitgeteilt, dass Dauercamper nicht unter diese Bestimmung fallen. In der aktuellen Veröffentlichung heißt es:
„Dauercamping entspricht der Nutzung einer Zweitwohnung und sei infektiologisch nicht risikoreicher. Es ist daher zulässig. Jede weitere Campingnutzung zu touristischen Zwecken aber nicht.“
Dies bedeutet, dass Dauercamping erlaubt ist, dem gegenüber eine vorübergehende kurzzeitige Vermietung von Stellplätzen jedoch nicht gestattet ist. Ich bitte jedoch alle Betreiber eines Dauercampingplatzes darauf zu achten, dass auch auf ihrem Gelände die kontaktreduzierenden Maßnahmen eingehalten werden, d.h.:
- keine Ansammlungen von mehr als 2 Personen (Familienangehörige ausgeschlossen),
- Mindestabstand von 1,5 m,
- Steuerung des Zutritts zu den Sanitäranlagen zur Vermeidung von Warteschlangen sowie erhöhte Hygienevorkehrungen.
Die vorgenannten Regelungen können m.E. adäquat auch auf dauerhaft vermietete Ferienwohnungen (Zweitwohnungen) angewandt werden. Kurzzeitige Vermietungen bleiben hiervon unberührt.
Heimbach, den 09.04.2020
gez. Peter Cremer
(Bürgermeister)